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153.100 CH-AG

§ 30 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Generalsekretariate

Die Departemente
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§ 30 Organisationsgesetz · Generalsekretariate

1. Die allgemeinen Geschäfte eines Departements werden durch dessen Generalsekretariat geführt.

2. Das Generalsekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin, der oder die als Stabschef oder Stabschefin bei der Führung mitwirkt.

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