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153.100 CH-AG

§ 3 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Zugehörigkeit zur Bundesversammlung

Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
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§ 3 Organisationsgesetz · Zugehörigkeit zur Bundesversammlung

1. Nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates darf der Bundesversammlung angehören.

2. Wer als Regierungsratsmitglied schon bisher der Bundesversammlung angehörte, hat den Vorrang für die Ausübung beider Ämter.

3. Den Vorrang bei gleichzeitiger Wahl erhält das in den Ständerat gewählte Mitglied und von zwei Ständeräten das mit der grösseren Stimmenzahl gewählte Mitglied, sodann das nach Amtsjahren im Regierungsrat und schliesslich das nach Lebensjahren ältere Regierungsratsmitglied.

4. Die gleichzeitige Ausübung beider Ämter ist auf 12 Jahre beschränkt, wenn ein weiteres Mitglied des Regierungsrates in die Bundesversammlung oder ein Mitglied der Bundesversammlung in den Regierungsrat gewählt wird.

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