153.100
CH-AG
§ 2a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Offenlegung der Interessenbindungen
Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
§ 2a Organisationsgesetz · Offenlegung der Interessenbindungen
1. Jedes Mitglied des Regierungsrates orientiert die Staatskanzlei schriftlich über seine
a) Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts ausmachen,
b) Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie die Art dieser Tätigkeiten (amtlich oder privat),
c) Vertretungsmandate für den Kanton in Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts (Konferenzen, Konkordate usw.).
2. Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahrs durch die Staatskanzlei erhoben.
3. Die Staatskanzlei führt darüber ein öffentliches Register.