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153.100 CH-AG

§ 29 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Departementsleitung

Die Departemente
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§ 29 Organisationsgesetz · Departementsleitung

1. Der Vorsteher leitet sein Departement nach den Grundsätzen einer rechtmässigen und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzungen. Er informiert den Regierungsrat über alle wichtigen Vorgänge in seinem Departement.

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