153.100
CH-AG
§ 28 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Vorbereitung
Die Departemente
§ 28 Organisationsgesetz · Vorbereitung
1. Soweit der Regierungsrat als Gesamtbehörde entscheidet, haben ihm die Departemente über die in ihren Aufgabenkreis fallenden Angelegenheiten Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.