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153.100 CH-AG

§ 28 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Vorbereitung

Die Departemente
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§ 28 Organisationsgesetz · Vorbereitung

1. Soweit der Regierungsrat als Gesamtbehörde entscheidet, haben ihm die Departemente über die in ihren Aufgabenkreis fallenden Angelegenheiten Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

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