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153.100 CH-AG

§ 23 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Rechtsdienst

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§ 23 Organisationsgesetz · Rechtsdienst

1. Der Rechtsdienst des Regierungsrates wird vom Rechtskonsulenten geleitet und ist administrativ der Staatskanzlei unterstellt.

2. Der Rechtskonsulent ist der Berater des Regierungsrates in Rechtsfragen. Er bereitet für den Regierungsrat die Beschwerdenerledigung vor und prüft die Regierungsgeschäfte in rechtlicher Hinsicht.

3. Der Rechtsdienst instruiert Beschwerden gegen Entscheide der Departemente.

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