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153.100 CH-AG

§ 22 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Staatskanzlei

Stabsstellen
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§ 22 Organisationsgesetz · Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates. Sie steht unter der Leitung des Staatsschreibers beziehungsweise der Staatsschreiberin. Für das Generalsekretariat der Staatskanzlei, die Vertretung und Kompetenzverteilung gelten die Bestimmungen über die Departemente sinngemäss.

2. Der Staatsschreiber bereitet die Sitzungen des Regierungsrates vor.

3. Die Staatskanzlei unterstützt den Parlamentsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

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