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153.100 CH-AG

§ 21 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Präsidialentscheide

Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium
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§ 21 Organisationsgesetz · Präsidialentscheide

1. In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Landammann berechtigt, die Entscheide zu fällen.

2. Diese sind dem Regierungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.

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