153.100
CH-AG
§ 21 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Präsidialentscheide
Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium
§ 21 Organisationsgesetz · Präsidialentscheide
1. In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Landammann berechtigt, die Entscheide zu fällen.
2. Diese sind dem Regierungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.