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153.100 CH-AG

§ 2 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Nebentätigkeit

Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
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§ 2 Organisationsgesetz · Nebentätigkeit

1. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder ein anderes kantonales Amt noch einen andern Beruf ausüben.

2. Sie dürfen auch nicht in der Verwaltung, Geschäftsleitung oder Kontrollstelle von Körperschaften mitwirken, die einen Erwerb bezwecken. Vorbehalten bleiben Mandate in öffentlichen oder gemeinnützigen Unternehmungen, die der Wahrnehmung besonderer öffentlicher Interessen von Kanton oder Bund dienen.

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