153.100
CH-AG
§ 16 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Landammann
Regierungsrat - Der Regierungsrat als Kollegium
§ 16 Organisationsgesetz · Landammann
1. Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Er sorgt für die speditive Vorlage und Erledigung der Geschäfte und stellt die Verbindung zum Grossen Rat sicher.
2. Bei Verhinderung des Landammanns tritt der Landstatthalter an seine Stelle. Ist auch dieser verhindert, so wird er durch das amtsälteste Mitglied vertreten.