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153.100 CH-AG

§ 10 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) - Internationale und interkantonale Verträge

Regierungsrat - Stellung und Aufgaben
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§ 10 Organisationsgesetz · Internationale und interkantonale Verträge

1. Der Regierungsrat handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus und legt sie dem Grossen Rat zur Genehmigung vor, soweit er nicht nach diesem oder einem andern Gesetz für den endgültigen Abschluss zuständig ist.

2. Bei Verträgen oder Vertragsänderungen von geringfügiger Tragweite ist er zum endgültigen Abschluss ermächtigt.

3. Für die Kündigung von Verträgen gelten dieselben Zuständigkeiten wie bei deren Abschluss. Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen in kantonalen Gesetzen oder in den Verträgen selbst.

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