§ 8 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
§ 8 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
1. Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben
a) Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenarkonferenz;
b) Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;
c) Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen;
d) Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Federführung;
e) Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen;
f) Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen;
g) Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen;
h) Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;
i) Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausserordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 14. Juni 2022[1].