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153.010 CH-AG

§ 8 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

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§ 8 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Der Arbeitsausschuss hat folgende Aufgaben

a) Behandlung der laufenden Geschäfte und Formulierung der Anträge zuhanden der Plenarkonferenz;

b) Bezeichnung und Ansprache von möglichen gemeinsamen Aktionsfeldern und ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers;

c) Information über den Sachstand zu den ausgewählten politischen Schwergewichtsdossiers und Antragstellung an die beteiligten Kantonsregierungen;

d) Bezeichnen gemeinsamer Vernehmlassungen und Festlegung der Federführung;

e) Entgegennahme von Traktandenlisten, Ergebnisprotokollen und Berichten der regionalen Fachdirektorenkonferenzen;

f) Aufbau und Pflege eines Beziehungsnetzes zu eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentariern, zu Stellen der Bundesverwaltung sowie zu anderen Grossregionen;

g) Nomination von Mitgliedern der Nordwestschweizer Regierungskonferenz für Organe der Konferenz der Kantonsregierungen;

h) Einsetzung von weiteren Arbeitsgruppen und von Beauftragten;

i) Regelung von finanziellen Abgeltungen bei ordentlichen und ausserordentlichen Aufwendungen gemäss der Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz vom 14. Juni 2022[1].

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