Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.010 CH-AG

§ 6 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von vier Kantonsregierungen, so gilt dieser als Beschluss der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.

2. Das Recht der Mitgliedskantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.

← § 5 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz Kanton Aargau 153.010 § 7 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →