Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.010 CH-AG

§ 5 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nachfolgenden Vorsitzkanton wahrgenommen.

2. ...

3. Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.

4. Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.

← § 4 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz Kanton Aargau 153.010 § 6 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →