153.010
CH-AG
§ 5 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
§ 5 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
1. Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nachfolgenden Vorsitzkanton wahrgenommen.
2. ...
3. Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre.
4. Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.