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153.010 CH-AG

§ 2 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

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§ 2 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt

a) die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter staatlicher Aufgaben;

b) eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen;

c) die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen und Positionen in den Medien;

d) eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie;

e) die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und europäischen Zusammenarbeit;

f) die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen;

g) die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter;

h) die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschweizerischen Regierungen.

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