§ 2 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
§ 2 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
1. Die Nordwestschweizer Regierungskonferenz bezweckt
a) die gegenseitige umfassende Information sowie die Koordination unter den nordwestschweizerischen Kantonen in der Erfüllung vereinbarter staatlicher Aufgaben;
b) eine wirkungsvolle Vertretung vereinbarter nordwestschweizerischer Interessen gegenüber dem Bund und den anderen Kantonen;
c) die gemeinsame Darstellung vereinbarter nordwestschweizerischer Anliegen und Positionen in den Medien;
d) eine verstärkte Zusammenarbeit in vereinbarten Sachgebieten nach dem Prinzip der variablen Geometrie;
e) die Bündelung des Auftritts im Rahmen der grenzüberschreitenden und europäischen Zusammenarbeit;
f) die Entwicklung gemeinsamer Positionen bei der Vorbereitung von Geschäften der Konferenz der Kantonsregierungen;
g) die Koordination der interkantonalen Gremien wie regionale Direktoren- und Fachstellenleiterkonferenzen sowie Arbeitsgruppen und weiterer Beauftragter;
h) die Förderung der Kollegialität unter den Mitgliedern der nordwestschweizerischen Regierungen.