152.210
GORI
CH-AG
§ 92 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Abänderung der Geschäftsordnung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 92 Geschäftsordnung, GO · Abänderung der Geschäftsordnung
1. Änderungen der Geschäftsordnung und von Anhang 1 DAF können mit einem Antrag auf Direktbeschluss verlangt oder auf Antrag des Büros beschlossen werden. Dem Regierungsrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Das Büro oder eine Kommission erstattet dem Rat Bericht und stellt Antrag.
3. ...