152.210
GORI
CH-AG
§ 91 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Anspruchsberechtigung
Entschädigungen der Ratsmitglieder
§ 91 Geschäftsordnung, GO · Anspruchsberechtigung
1. Auf Sitzungsgeld und allfällige Reiseentschädigung haben nur diejenigen Mitglieder Anspruch, die sich bis spätestens eine Stunde nach Sitzungsbeginn gemeldet haben.
2. Ist der Rat nicht mehr verhandlungsfähig, ist die Anwesenheit festzustellen. Die unentschuldigt Abwesenden haben keinen Anspruch auf Sitzungsgeld und Reiseentschädigung.