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152.210 GORI CH-AG

§ 90 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Zusätzliche Entschädigungen

Entschädigungen der Ratsmitglieder
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§ 90 Geschäftsordnung, GO · Zusätzliche Entschädigungen

1. Der Präsident des Rates bezieht eine Entschädigung von Fr. 20'000.-, die beiden Vizepräsidenten eine solche von je Fr. 5'000.-.

2. Die Kommissionspräsidenten erhalten pro Sitzung eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe eines Sitzungsgeldes.

3. Die Kommissionsberichterstatter sowie andere Referenten im Grossen Rat und in dessen Kommissionen erhalten für die Ausarbeitung von Berichten eine nach Aufwand zu bemessende Entschädigung.

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