152.210
GORI
CH-AG
§ 88 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Reiseentschädigungen
Entschädigungen der Ratsmitglieder
§ 88 Geschäftsordnung, GO · Reiseentschädigungen
1. Die Reiseentschädigung für die Hin- und Rückreise an Sitzungstagen wird nach Strassenkilometern vom Wohnort nach dem Sitzungsort berechnet und beträgt Fr. -.70 je Kilometer.