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152.210 GORI CH-AG

§ 88 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Reiseentschädigungen

Entschädigungen der Ratsmitglieder
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§ 88 Geschäftsordnung, GO · Reiseentschädigungen

1. Die Reiseentschädigung für die Hin- und Rückreise an Sitzungstagen wird nach Strassenkilometern vom Wohnort nach dem Sitzungsort berechnet und beträgt Fr. -.70 je Kilometer.

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