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152.210 GORI CH-AG

§ 86a Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Grundentschädigung

Entschädigungen der Ratsmitglieder
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§ 86a Geschäftsordnung, GO · Grundentschädigung

1. Die Mitglieder des Grossen Rates beziehen eine jährliche Grundentschädigung von Fr. 5'000.-.

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