Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.210 GORI CH-AG

§ 86 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Verfahren

Verhandlungsgegenstände - Petitionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 86 Geschäftsordnung, GO · Verfahren

1. Die zuständige Kommission klärt den Sachverhalt ab. Sie kann beim Regierungsrat oder bei anderen Kommissionen Berichte einholen.

2. Sie kann die Petenten anhören oder einzelne Kommissionsmitglieder zu einer Aussprache mit ihnen delegieren.

3. Sie stellt schriftlich Bericht und Antrag, ob und allenfalls wie der Petition Folge geleistet werden soll.

4. Die Stellungnahme des Rates wird dem Petenten mitgeteilt. Eingaben mit offensichtlich abwegigem Inhalt oder mit Begehren, für die der Grosse Rat nicht zuständig ist, können von der Kommission direkt beantwortet oder weitergeleitet werden. Sie gibt dem Rat von diesen Fällen Kenntnis.

← § 85 Geschäftsordnung, GO Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Inpflichtnahme § 86a Geschäftsordnung, GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →