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152.210 GORI CH-AG

§ 84 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Beantwortung

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Interpellationen
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§ 84 Geschäftsordnung, GO · Beantwortung

1. Die Interpellation wird in der Regel schriftlich beantwortet. Die Beantwortung kann mündlich erfolgen, wenn sie weder erhebliches Zahlenmaterial umfasst noch eine rechtlich oder sachlich schwierige Materie behandelt, oder wenn die Behandlung dringlich ist.

2. Nach der schriftlichen Antwort des Regierungsrates erklärt der Interpellant innert zehn Tagen schriftlich dem Präsidenten, ob er von der Antwort befriedigt ist und ob die Interpellation traktandiert werden soll. Wird auf eine Traktandierung verzichtet, ist die Interpellation erledigt.

3. Wird auf die Traktandierung nicht verzichtet oder erfolgt die Beantwortung mündlich, so erklärt der Interpellant vor dem Grossen Rat, ob er von der Antwort befriedigt, teilweise befriedigt oder nicht befriedigt ist. Er kann dazu eine Erklärung von höchstens drei Minuten abgeben.

4. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Rates statt.

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