152.210
GORI
CH-AG
§ 83a Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Fristwahrung
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Motionen und Postulate
§ 83a Geschäftsordnung, GO · Fristwahrung
1. Der Zeitpunkt des jeweiligen Fristablaufs von überwiesenen Motionen und Postulaten ist in der öffentlich zugänglichen Datenbank für die Geschäfte des Grossen Rates entsprechend auszuweisen.
2. Überwiesene Motionen und Postulate, bei denen die jeweiligen Fristen gemäss § 42 Abs. 3 GVG nicht gewahrt wurden, sind in der öffentlich zugänglichen Datenbank für die Geschäfte des Grossen Rates gesondert zu kennzeichnen.