Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.210 GORI CH-AG

§ 81 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Überweisung

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Motionen und Postulate
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§ 81 Geschäftsordnung, GO · Überweisung

1. Nach der Stellungnahme des Regierungsrates beschliesst der Grosse Rat, ob der Vorstoss dem Regierungsrat zu überweisen und allenfalls gleichzeitig abzuschreiben oder abzulehnen ist.

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