152.210
GORI
CH-AG
§ 81 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Überweisung
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Motionen und Postulate
§ 81 Geschäftsordnung, GO · Überweisung
1. Nach der Stellungnahme des Regierungsrates beschliesst der Grosse Rat, ob der Vorstoss dem Regierungsrat zu überweisen und allenfalls gleichzeitig abzuschreiben oder abzulehnen ist.