152.210
GORI
CH-AG
§ 80 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Behandlung
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Motionen und Postulate
§ 80 Geschäftsordnung, GO · Behandlung
1. Der Regierungsrat kann bei Motionen und Postulaten, die er entgegennehmen will, eine kurze Erklärung abgeben.
2. Eine Diskussion findet nur statt, wenn der Regierungsrat den Vorstoss oder dessen Form bekämpft, ein Gegenantrag gestellt wird oder der Grosse Rat Diskussion beschliesst.