152.210
GORI
CH-AG
§ 8 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Bestellung der Kommissionen
Organisation - Kommissionen - Allgemeines
§ 8 Geschäftsordnung, GO · Bestellung der Kommissionen
1. Das Ergebnis der Kommissionswahlen ist auf eine der nächsten Ratssitzungen zu traktandieren. Die Namen der Gewählten sind den Ratsmitgliedern mit der Sitzungseinladung bekannt zu geben.
2. Am Verhandlungstag weist der Ratspräsident den Rat auf die Möglichkeit hin, die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten einzelner Kommissionen durch besonderen Beschluss an sich zu ziehen.
3. Macht der Rat von der Möglichkeit gemäss Absatz 2 Gebrauch, wird das Geschäft unmittelbar anschliessend oder an einer der nächsten Sitzungen behandelt.
4. Hält eine Fraktion an einer vom Büro abgelehnten Kandidatur fest, sind die Wahlvorschläge des Büros und der Fraktion dem Rat zum Entscheid zu unterbreiten.