152.210
GORI
CH-AG
§ 78 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Kommission
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Parlamentarische Initiativen
§ 78 Geschäftsordnung, GO · Kommission
1. Die Kommission berät den eingereichten Entwurf. Sie kann Änderungen beantragen oder einen Gegenvorschlag entwerfen.
2. Beschliesst die Kommission, der Initiative Folge zu leisten, beauftragt sie den Regierungsrat, dazu Stellung zu nehmen und das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
3. Nach Eingang der Vernehmlassungen beendet die Kommission ihre Arbeit. Sie überweist das Geschäft mit Bericht und Antrag an den Grossen Rat.
4. Sie kann dem Grossen Rat auch während der Beratungen die Ablehnung der parlamentarischen Initiative beantragen. Hält der Rat an der Initiative fest, handelt die Kommission gemäss den vorstehenden Verfahrensbestimmungen.