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152.210 GORI CH-AG

§ 77 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Verweigerung der Entgegennahme

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Parlamentarische Initiativen
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§ 77 Geschäftsordnung, GO · Verweigerung der Entgegennahme

1. Der Ratspräsident verweigert die Entgegennahme einer parlamentarischen Initiative, wenn sich diese auf einen Gegenstand bezieht, für den dem Grossen Rat bereits eine Vorlage des Regierungsrates zugestellt wurde.

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