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152.210 GORI CH-AG

§ 76 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Verfahren

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Anträge auf Direktbeschluss
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§ 76 Geschäftsordnung, GO · Verfahren

1. Der Rat befindet an einer der nächsten Sitzungen nach der Einreichung des Antrages auf Direktbeschluss, ob dieser erheblich erklärt und ob das Büro oder eine Kommission mit der Vorberatung beauftragt werden soll.

2. Wird das Büro beauftragt oder eine Kommission eingesetzt, legt der Rat eine Frist fest, innert der das Büro oder die Kommission Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen hat.

3. Anträge über die Ausübung bundesstaatlicher Mitwirkungsrechte müssen, übrige Anträge können dem Regierungsrat zur Stellungnahme überwiesen werden. Der Grosse Rat kann dem Regierungsrat für die Stellungnahme eine Frist setzen.

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