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152.210 GORI CH-AG

§ 74 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Dringliche Behandlung

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Allgemeines
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§ 74 Geschäftsordnung, GO · Dringliche Behandlung

1. Bei der Einreichung einer Motion, eines Postulates oder einer Interpellation kann eine dringliche Behandlung beantragt werden.

2. Der Grosse Rat stimmt in der gleichen Sitzung über diesen Antrag ab. Die Annahme erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder.

3. Dringliche Behandlung bedeutet eine Behandlung an einem der nächsten vier Sitzungstage. Zusammen mit dem Dringlichkeitsbeschluss kann eine Frist für den Regierungsrat oder eine Sondersitzung beschlossen werden.

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