152.210
GORI
CH-AG
§ 73 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Fristverlängerung
Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Allgemeines
§ 73 Geschäftsordnung, GO · Fristverlängerung
1. Bedarf ein parlamentarischer Vorstoss umfangreicher Abklärungen, kann der Regierungsrat dem Ratspräsidenten einen Antrag auf Erstreckung der Frist für die Beantwortung stellen.