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152.210 GORI CH-AG

§ 72 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Einreichung

Verhandlungsgegenstände - Parlamentarische Vorstösse - Allgemeines
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§ 72 Geschäftsordnung, GO · Einreichung

1. Parlamentarische Vorstösse sind schriftlich einzureichen und zu begründen. Sie sind den Ratsmitgliedern umgehend zur Kenntnis zu bringen. Als Einreichungsdatum gilt die Bekanntgabe im Grossen Rat.

1bis Wenn die Echtheit und die Vollständigkeit der Daten gewährleistet sind, können parlamentarische Vorstösse auch in elektronischer Form eingereicht werden.

2. Wird ein Vorstoss nicht von einer Einzelperson eingereicht, ist ein Sprecher zu bezeichnen.

3. Das Büro legt die Einzelheiten in einem Reglement fest.

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