152.210
GORI
CH-AG
§ 70 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
Verhandlungsgegenstände - Abstimmungen
§ 70 Geschäftsordnung, GO · Veröffentlichung der Abstimmungsdaten
1. Die elektronische Abstimmungsanlage zählt und speichert die abgegebenen Stimmen bei jeder Abstimmung. Das Stimmenverhalten der Ratsmitglieder und das Resultat werden angezeigt.
2. Der Ratspräsident gibt das Ergebnis bekannt.
3. Die Abstimmungsergebnisse werden in Form von Namenslisten veröffentlicht.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) * ...
4. Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es ja oder nein stimmt, sich der Stimme enthält oder an der Abstimmung nicht teilnimmt.
5. ...