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152.210 GORI CH-AG

§ 7 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Abstimmungen

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§ 7 Geschäftsordnung, GO · Abstimmungen

1. Der Parlamentsdienst erhebt die Anwesenheit.

2. In der Regel erfolgt die Zählung mit einer elektronischen Abstimmungsanlage.

3. In Ausnahmefällen kann der Ratspräsident zur Feststellung von Abstimmungsergebnissen vier Stimmenzähler bezeichnen oder die Stimmen mit einer anderen geeigneten Methode auszählen lassen.

4. Das Büro regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

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