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152.210 GORI CH-AG

§ 69 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Stimmabgabe

Verhandlungsgegenstände - Abstimmungen
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§ 69 Geschäftsordnung, GO · Stimmabgabe

1. Jedes Ratsmitglied kann nur für einen der Hauptanträge stimmen.

2. Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist dadurch nicht gehalten, auch dem Abänderungsantrag zuzustimmen. Ebenso wenig setzt die Annahme eines Abänderungsantrags die Zustimmung zum Hauptantrag voraus.

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