152.210
GORI
CH-AG
§ 68 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Teilbare Anträge
Verhandlungsgegenstände - Abstimmungen
§ 68 Geschäftsordnung, GO · Teilbare Anträge
1. Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, muss getrennt abgestimmt werden, wenn dies von einem Ratsmitglied verlangt wird.
2. Bei zusammengesetzten Anträgen soll über die einzelnen Teile abgestimmt werden, soweit sich der Rat nicht mit einer Pauschalabstimmung einverstanden erklärt.