152.210
GORI
CH-AG
§ 64 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Stimmengleichheit
Verhandlungsgegenstände - Wahlen
§ 64 Geschäftsordnung, GO · Stimmengleichheit
1. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl für die stimmengleichen Kandidaten wiederholt. Sind die Stimmenzahlen auch in der Wiederholung gleich, entscheidet das Los.
2. Der Ratspräsident nimmt an den Wahlen teil. Er zieht nötigenfalls das Los.