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152.210 GORI CH-AG

§ 63 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Wahlbüro

Verhandlungsgegenstände - Wahlen
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§ 63 Geschäftsordnung, GO · Wahlbüro

1. Der Präsident gibt den Ratsmitgliedern das vom Präsidium bestellte Wahlbüro bekannt.

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