152.210
GORI
CH-AG
§ 63 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Wahlbüro
Verhandlungsgegenstände - Wahlen
§ 63 Geschäftsordnung, GO · Wahlbüro
1. Der Präsident gibt den Ratsmitgliedern das vom Präsidium bestellte Wahlbüro bekannt.