Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.210 GORI CH-AG

§ 62a Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Stille Wahlen

Verhandlungsgegenstände - Wahlen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 62a Geschäftsordnung, GO · Stille Wahlen

1. Der Grosse Rat kann stille Wahlen beschliessen, wenn die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Funktionen nicht übersteigt.

2. Verlangt ein Ratsmitglied die Durchführung von Wahlen mit Wahlzetteln, sind stille Wahlen nicht zulässig.

← § 62 Geschäftsordnung, GO Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Inpflichtnahme § 63 Geschäftsordnung, GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →