152.210
GORI
CH-AG
§ 62a Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Stille Wahlen
Verhandlungsgegenstände - Wahlen
§ 62a Geschäftsordnung, GO · Stille Wahlen
1. Der Grosse Rat kann stille Wahlen beschliessen, wenn die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Funktionen nicht übersteigt.
2. Verlangt ein Ratsmitglied die Durchführung von Wahlen mit Wahlzetteln, sind stille Wahlen nicht zulässig.