152.210
GORI
CH-AG
§ 60 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Stimmzettel
Verhandlungsgegenstände - Wahlen
§ 60 Geschäftsordnung, GO · Stimmzettel
1. Der Parlamentsdienst verteilt für jeden Wahlgang die Stimmzettel und sammelt sie wieder ein.
2. Er stellt fest, wie viele Stimmzettel ausgeteilt wurden. Der Präsident teilt diese Zahl dem Rat mit. Nach dieser Mitteilung dürfen keine weiteren Stimmzettel ausgeteilt werden.
3. Jedes Ratsmitglied hat den von ihm selbst ausgefüllten offiziellen Stimmzettel persönlich abzugeben.
4. Übersteigt die Zahl der eingegangenen die der ausgeteilten Stimmzettel, wird der Wahlgang als nichtig erklärt und ist zu wiederholen.