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§ 6 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Zuständigkeiten

Organisation - Das Büro
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§ 6 Geschäftsordnung, GO · Zuständigkeiten

1. Das Büro hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse

a) Es setzt den Verteilschlüssel fest, nach dem während der Amtsperiode die Sitze in den Kommissionen auf die Fraktionen verteilt werden;

b) es ernennt die ständigen und nichtständigen Kommissionen sowie deren Präsidenten;

c) es beschliesst über die ausnahmsweise Erweiterung von nichtständigen Kommissionen durch höchstens zwei aus einer in der Kommission nicht vertretenen Fraktion stammende oder fraktionslose Mitglieder;

d) es weist die Geschäfte den Kommissionen zu;

e) * es plant und budgetiert den parlamentarischen Aufgabenbereich gemäss Anhang 1 des Dekrets über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (DAF) vom 5. Juni 2012;

f) es wählt den Ratssekretär und erlässt sein Pflichtenheft;

g) es legt den Sitzungskalender im Einvernehmen mit dem Regierungsrat fest;

h) * ...

i) * es prüft das Ratsprotokoll und beschliesst über Berichtigungsanträge von Rednern;

k) es setzt die Entschädigung an die Kommissionsberichterstatter und an andere Referenten im Grossen Rat und in den Kommissionen fest;

l) es entscheidet über Begehren an den Regierungsrat zur Erstattung von Gutachten durch bestimmte Amtsstellen;

m) es vertritt Anliegen der Ratsmitglieder gegenüber dem Regierungsrat und der Verwaltung, soweit sie den Parlamentsbetrieb betreffen;

n) es überwacht die beim Regierungsrat hängigen parlamentischen Geschäfte und die eingereichten Volksinitiativen;

o) * es berät entsprechend dem Beschluss des Grossen Rates Anträge auf Direktbeschluss vor;

p) * es koordiniert die Umsetzung der Geschäftsplanung mit den Kommissionspräsidenten;

q) * es legt die Sitzungsdaten auf Grund der Geschäftsplanung für das ganze Jahr zum Voraus fest;

r) * es weist Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen der zuständigen Fachkommission zu. Diese übermittelt eine allfällige Stellungnahme dem Büro zuhanden des Regierungsrates;

s) * es wählt die Mitglieder des Grossen Rates, die in interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen gemäss interkantonalen Vereinbarungen Einsitz nehmen;

t) * es bereitet die durch den Grossen Rat vorzunehmenden Wahlen vor und erlässt die für die Vorbereitung und Durchführung notwendigen Richtlinien;

u) * es entscheidet über die Form der Einsichtnahme in die Kommissionsprotokolle und erlässt die dafür notwendigen Richtlinien;

v) * es erlässt die für die Durchführung von virtuellen und hybriden Sitzungen notwendigen Richtlinien.

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