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152.210 GORI CH-AG

§ 59 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Medien

Allgemeine Verfahrensordnung - Öffentlichkeit und Medien
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§ 59 Geschäftsordnung, GO · Medien

1. Den Medienvertretern werden im Ratssaal und im Pressezimmer geeignete Plätze zur Verfügung gestellt.

2. Soweit das Büro nicht anders beschliesst, erhalten sie die Sitzungsunterlagen zur gleichen Zeit wie die Ratsmitglieder.

3. Sie haben ihre Bedürfnisse beim Ratspräsidenten schriftlich anzumelden.

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