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152.210 GORI CH-AG

§ 58 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Öffentlichkeit

Allgemeine Verfahrensordnung - Öffentlichkeit und Medien
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§ 58 Geschäftsordnung, GO · Öffentlichkeit

1. Dem Publikum ist der Zutritt zum Ratssaal nicht gestattet. Es steht ihm eine Tribüne zur Verfügung.

2. Der Ratspräsident kann behinderten und betagten Personen, welche die Tribüne nicht erreichen können, den Zutritt zum Ratssaal gestatten.

3. Die Besucher haben sich jeder Äusserung von Beifall, Missbilligung oder anderer Störungen der Verhandlungen zu enthalten.

4. Der Ratspräsident kann Personen, welche die Verhandlungen stören, nach erfolgloser Mahnung für die Dauer des Sitzungstages von den Verhandlungen ausschliessen, nötigenfalls mit Hilfe der Polizei.

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