152.210
GORI
CH-AG
§ 57 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Einhaltung
Allgemeine Verfahrensordnung - Ausstandspflicht
§ 57 Geschäftsordnung, GO · Einhaltung
1. Der Präsident des Grossen Rates oder der vorberatenden Kommission sorgt für die Einhaltung der Ausstandspflicht.
2. Im Streitfall entscheidet der Grosse Rat oder die Kommission endgültig. Dabei hat sich das betreffende Mitglied in den Ausstand zu begeben.