Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.210 GORI CH-AG

§ 56b Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Redaktionelle Überprüfung

Allgemeine Verfahrensordnung - Allgemein verbindliche Erlasse und Finanzvorlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 56b Geschäftsordnung, GO · Redaktionelle Überprüfung

1. Der Grosse Rat genehmigt das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung durch den Regierungsrat. Er kann dies stillschweigend tun.

← § 56a Geschäftsordnung, GO Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Inpflichtnahme § 57 Geschäftsordnung, GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →