152.210
GORI
CH-AG
§ 56b Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Redaktionelle Überprüfung
Allgemeine Verfahrensordnung - Allgemein verbindliche Erlasse und Finanzvorlagen
§ 56b Geschäftsordnung, GO · Redaktionelle Überprüfung
1. Der Grosse Rat genehmigt das Ergebnis der redaktionellen Überprüfung durch den Regierungsrat. Er kann dies stillschweigend tun.