152.210
GORI
CH-AG
§ 55 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Rückkommen
Allgemeine Verfahrensordnung - Allgemein verbindliche Erlasse und Finanzvorlagen
§ 55 Geschäftsordnung, GO · Rückkommen
1. Nach Schluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, es sei auf einzelne genau zu bezeichnende Abschnitte oder Bestimmungen zurückzukommen.
2. Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
3. Wird Rückkommen beschlossen, erfolgt eine nochmalige Beratung des betreffenden Gegenstandes.