Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
152.210 GORI CH-AG

§ 55 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Rückkommen

Allgemeine Verfahrensordnung - Allgemein verbindliche Erlasse und Finanzvorlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (93 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 55 Geschäftsordnung, GO · Rückkommen

1. Nach Schluss der Detailberatung kann jedes Mitglied beantragen, es sei auf einzelne genau zu bezeichnende Abschnitte oder Bestimmungen zurückzukommen.

2. Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet. Der Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.

3. Wird Rückkommen beschlossen, erfolgt eine nochmalige Beratung des betreffenden Gegenstandes.

← § 54 Geschäftsordnung, GO Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Inpflichtnahme § 56 Geschäftsordnung, GO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →