152.210
GORI
CH-AG
§ 52 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Schluss der Beratung
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung
§ 52 Geschäftsordnung, GO · Schluss der Beratung
1. Ist die Rednerliste erschöpft, erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen. Er darf das Wort noch dem Kommissionsberichterstatter sowie den Vertretern des Regierungsrates oder der Justizleitung erteilen. Im Anschluss daran sind von Ratsmitgliedern nur noch kurze Berichtigungen zur Sache zugelassen.
2. Wird ein neuer Antrag erst eingebracht, nachdem die Beratung bereits für geschlossen erklärt worden ist, muss die Aussprache wieder eröffnet werden. Sie hat sich lediglich auf diesen Antrag zu beschränken.