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152.210 GORI CH-AG

§ 5 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Organisation

Organisation - Das Büro
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§ 5 Geschäftsordnung, GO · Organisation

1. Das Büro des Rates tagt auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.

2. Der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten führt den Vorsitz, stimmt mit und fällt bei Gleichheit der Stimmen den Stichentscheid.

3. Die Mitglieder des Büros sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Abstimmung erfolgt offen.

4. Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten kommt je eine Stimme zu. Vertretern von Fraktionen mit weniger als 14 Mitgliedern kommt ebenfalls eine Stimme zu. Pro 14 Mitglieder einer Fraktion erhalten die entsprechenden Fraktionsvertreter eine zusätzliche Stimme.

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