152.210
GORI
CH-AG
§ 49 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Nichteintreten
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung
§ 49 Geschäftsordnung, GO · Nichteintreten
1. Im Nichteintretensbeschluss sind auch die parlamentarischen Vorstösse, die damit abgeschrieben werden sollen, genau zu bezeichnen.