152.210
GORI
CH-AG
§ 48 Dekret über die Geschäftsführung des Grossen Rates (Geschäftsordnung, GO) - Eintreten auf die Vorlage
Allgemeine Verfahrensordnung - Beratung
§ 48 Geschäftsordnung, GO · Eintreten auf die Vorlage
1. Im Eintretensbeschluss entscheidet der Grosse Rat, ob er ein Geschäft behandeln will, soweit dazu Entscheidungsfreiheit besteht.
2. Dem Kommissionsberichterstatter ist Gelegenheit zu geben, über den Verlauf der Beratungen in der Kommission Bericht zu erstatten; er verzichtet auf die blosse Wiedergabe der Ausführungen in der regierungsrätlichen Botschaft.
3. Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung sind unmittelbar nach den Ausführungen des Kommissionsberichterstatters zu stellen und zu begründen.
4. Ist das Eintreten auf die Vorlage nicht bestritten, kann auf eine Eintretensdebatte verzichtet werden. Der Präsident stellt in diesem Fall fest, dass der Rat stillschweigend mit der Behandlung einverstanden ist.